2024 WLZ 12. 07. Das Holzgericht tagt wegen des „Alten Hagens“
Die Eigenständigkeit und die Freiheiten des Dorfes Höringhausen – Zweiter Teil
VON HEINRICH FIGGE
Zu den Eigenständigkeiten und die Freiheiten des Dorfes Höringhausen gehörte auch das selbstverwaltete Holzgericht. Im Protokollbuch ist für 1615 über die Höringhäuser „Holzgrafschaft“ festgehalten:
„Es sind 6 so zur Holzgrebschaft gehören unter welchen einer auf den andern zwey Jahr lang Holzgrebe ist und das Commando hat; und folget gedachter Holzgrebschaft von einem zum andern wie folget:
1. Die sämtlichen Wölffe von Gudenberg wegen der Cratzensteine wie in Otto Wolfs Holzgericht zu sehen.
2. Wilhelm Wolfs seel. Hofs.
3. Otto Wolfs seel. Hofs.
4. Die Pfarr
5. Jacob Schmitt
6. Jacob Fickerney wegen Hunold Petres seel. Guth.“
Wilhelm und Otto Wolfs waren Bauern in Höringhausen. Außerdem heißt es:
„Die sämtlichen Wölffe von Gudenberg wegen der Cratzensteine wie in Otto Wolfs Holzbericht zu sehen.“
Die Wölffe von Gudenberg waren also nicht die „Herren“ über die Höringhäuser. Sie durften nur am Holzgericht teilnehmen, weil sie 1581 den Besitz der Familie von Cratzenstein gekauft hatten: die zweite Wasserburg an der Niederwalme.
Unter Punkt 4 wird übrigens die Verwendung eines „Kerbstocks“ erwähnt. Es war ein altes Holz, in das Beweiszeichen für Schulden, Abgaben oder Dienste eingekerbt wurden. Der Brauch hielt sich bis ins 19. Jahrhundert.
Im Marburger Staatsarchiv liegen zahlreiche Unterlagen, die darlegen, wie die Bauernwälder in Höringhausen entstanden sind. Eingesehen und teilweise fotografiert habe ich nur Teile. Im Bestand 110, Nummer 25 für die Jahre 1820 bis 1839 finden sich zwei Aufstellungen aus dem Jahr 1802. Daraus ergibt sich, wie und in welchen Mengen Brennholz aus dem Gemeindewald jährlich verteilt wurde.
Im Bestand 340 der Wölffe von Gudenberg sind noch zahlreiche, nicht gesichtete Unterlagen über den Höringhäuser Wald zu finden.
In den digitalisierten Urkunden des Staatsarchivs findet sich ein Vertrag zwischen Wilhelm und Otto Wolff von Gudenberg und der Dorfschaft Höringhausen vom 18. November 1605.
Darin tritt die Dorfschaft den Vettern Wilhelm und Otto Wolff von Gudenberg aus ihren großen Waldstück „Alten Hagens“ einen Teil aus „ihrer Gerechtigkeit“ ab, weil sie in „Höringhausen wohnen und ihnen mit Hilfe, Rat und Tat zur Seite stehen.“ Die Abschrift einer alten Kopie wurde dem Staatsarchiv 1889 übergeben.
Im Vertrag heißt es, die Dorfschaft Höringhausen habe den Buchholz genannten Wald seit Menschengedenken genutzt, das Holgericht habe das Holz nach Lage und Größe der Höfe zugeteilt. Auch die Köttner – also eher arme Handwerker und Arbeiter – hätten das ihnen zustehende Holz bekommen.
Im Buchholz gebe es einen Wald, den „Alten Hagen“ mit 190 Morgen. Die Vettern Wilhelm und Otto Wolff von Gudenberg hätten sich ungefähr vor elf Jahren unterstanden, dort Holz zu hauen, dies wegen der „Pfande und Eigenpfande,“ die sie besaßen – offensichtlich gemeint ist das ganze „Mannlehen“ zu Höringhausen, das die Wölffe als Ersatz für den Verlust des Lehens der Herrschaft Itter 1584 bekommen hatten.
Diesen im Höringhäuser Buchholz liegenden Alten Hagen hätten die Höringhäuser aber „possessionem“ und „bis anhero continuiret“ gehabt – sie hätten ihn ununterbrochen in ihrem Besitz gehabt.
Die Höringhäuser beriefen sich wieder auf den langjährigen, ohne rechtliche Verjährung gehabten Besitz. Die beiden Junker seien nicht allein ihre „Obrigkeit“, sondern auch bei ihnen wohnhaft und erscheinen ihnen täglich mit Hilfe, Rat und Tat.
Angeregt wurde, mit beiden adeligen Junkern und mit dem „Holzgrebe“ und den „Erben“ die betreffenden Wälder in Augenschein zu nehmen. Der „Holzgrebe“ oder „Holzgraf“ war der alle zwei Jahre neu gewählte Vorsitzende des Holzgerichts. Die „Erben“ sind die Holzberechtigten.
Unter „nachbenannt“ werden weitere Teilnehmer des „Ortstermins“ aufgelistet. An erster Stelle steht Christian Heinrich Pfankuche. Er wurde 1584 Pfarrer in Höringhausen, war aber auch Notar. Als Landgraf Moritz von Hessen-Kassel zwangsweise das calvinistische Bekenntnis in seinem Land einführte, verweigerte er sich und wechselte 1607 als lutherischer Pfarrer ins waldeckische Sachsenberg, wo er 1634 starb.
Benannt werden außerdem der damalige Gemeinde-Holzgrebe Henrich Fickerney, der Richter Jacob Tamme, die Gemeinde-Holzknechte Joist Fickernei und Claus Weltecke, desgleichen Jacob Schmett, Thönies Suckman „wegen Cratzenstein“, Harttman Fessen und Stoffel Fiesseler „wegen der Gemeinde.“
Die beiden Junker hatten einen Teil des großen „Alten Hagens“ abgeschnitten – den 96 Morgen großen „Kleinen Alten Hagen.“ Den wollten sie „zu ihren und ihren Erben Eigentum, erblichen und wohlgefälligen Gebrauch“ übernehmen – allerdings mit dem Vorbehalt der Gemeinde, dass den Höringhäusern das Recht auf Hute und Mast in dem Waldstück und das Recht auf Entnahme von Leseholz vollständig erhalten bleibt, „wie solches bis anhero darin gewesen.“
Im Vertrag eigneten die „Untergebenen“ die Waldfläche der „Obrigkeit“ zu. Die Junker sagten zu, dass die „Buchholzgerechtigkeit“ und das Höringhäuser Holzgericht“ unbedingt bleiben mögen,“ genau so, „wie daselbige im Gebrauch ist.“ Beim Buchholz wollten sie „nach aller altem üblichen Gerechtigkeit bei denen von Höringhausen stehen und sie deswegen gegen menniglichen in und außerhalb rechtens vertreten helfen.“
Der Vertrag wurde doppelt zu Papier gebracht, von den Junkern und dem Holzgreben versiegelt, und jeder Partei „richtig zu gestellt“, so besagt es das „Actum Höringhausen am 18.ten Novembris Anno sechshundertt fünff.“
Zu den Wäldern in der Grafschaft Waldeck schrieb Alfred Emde aus Mengeringhausen am 23. Oktober 1965 in der Waldeckischen Landeszeitung. Hier zwei Auszüge:
„Um die Wälder zu erhalten, ihre Bewirtschaftung zu regeln, wurden vom Waldecker Grafenhaus bereits recht frühzeitig zweckentsprechende Bestimmungen erlassen. Die Waldeckische Landordnung von 1581 schreibt vor: „Hegeberge mit Holtzen Hüthen, Treiben und sonsten ohne Verwilligung der Obrigkeit nichts darinnen hauen, soll bey Verwendung von 10 Rthlr. [Reichsthaler] Straffe verbotten seyn.“
Weiterhin war in jenen Jahren das Halten von Ziegen – sie verbissen die Jungbestände – grundsätzlich untersagt: ,Soll keinem Amtseingesessenen zugelassen werden, bey Verliehrung derselben.’
Eine andere Ziffer sagt, daß das , Rodden zu Äckern, Wiesen ohne erlangte Verwilligung von der Obrigkeit bey 10 Rthlr Straffe bothen ist.“
Weiter heißt es, nach der Regelung des Jahres 1593 sei den „Spännern und Köthern“ der Gemeinden das Nutzungsrecht an bestimmten Waldparzellen eingeräumt worden, um ihren Brennholzbedarf sicherzustellen:
„Sie übernahmen gleichzeitig die Verpflichtung, ihre Forstparzellen aus eigenen Mitteln zu unterhalten und zu pflegen. Bauholz jedoch durfte hier von den Berechtigten nicht geworben werden. Die Waldungen blieben nach wie vor Eigentum des Grafen, und es war den Bauern verboten, die Gehöltze und Gaben so ihnen zugetheilet wurden, uff ihre Meyerhöfe ziehen und sich zueignen zu wöllen.“ Aus diesen Beständen, die innerhalb einer jeden Gemeinde „in möglicher Gleichheit in Gaben“ zu verteilen waren, durften sich dies einzelnen, „nach Notdurft zu ihrer Befeuerung beholtzen“ und hatten das „übrige ohne einige Verwüstung also in Gehege und Besserung“ zu halten. Jährlich einmal wurde dieses „Gabeholz“ von der Forstbehörde in Gegenwart der Berechtigten, die dann „darüber gebührlichen Bescheid“ zu geben hatten, besichtigt.
Das „Freie Bauerngericht“ tritt zusammen Die Eigenständigkeit und die Freiheiten des Dorfes Höringhausen
Das Prokokoll des Gießener Hofgerichts geht in Punkt 53 auch auf das „Freie Bauerngericht“ des Dorfes ein:
„Desweiteren ist auch wahr, daß das Dorf Höringhausen hat vor 10, 20, 30, 40, 50 und mehr Jahren, ja seit Menschengedenken sein eigenes freies Bauerngericht und jederzeit einen eigenen Richter gehabt.“
Die weiteren Punkte gehen auf die Ordnung des Höringhäuser Gerichtes ein. „In allen Zeiten“ sei vor dem Schloss zu Itter Recht gesprochen worden, zu den drei Gerichtstagen im Jahr mussten laut Protokoll des Hofgerichts auch die von Höringhausen erscheinen. Sie kamen aber nicht alle drei Tage, bei schweren Strafsachen zogen sie vor das Freigericht nach Korbach. Deshalb erhielten sie ein Schreiben von der hessischen Regierung:
„Ob nun gleich die unterthanen zu Höringhausen aus dem grunde, weilen sie ein besonderes rügegericht zu Höringhausen haben, bishero noch nicht bei den hiesigen dreien hauptgerichten erschienen sind, so hat man doch einsweilen die Verfügung gemacht, dasz der herrschaftliche dorfrichter und die gemeindevorsteher dabei erscheinen müssen, um zu vernehmen, was allenfalls in policeisachen anzuordnen nötig erachtet wird, und ob etwa landesfürstliche Verordnungen zu publiciren sein möchten.“
Prof. Gerhard Menk bemerkt zu dem Schreiben:
„Ganz offenbar versuchte man damit dem bisherigen Abusus der Eigenständigkeit Höringhausens einen Riegel vorzuschieben – einen anderen Grund konnte diese Passage nicht haben. Zugleich geht die Eigenständigkeit Höringhausens, wie sie zuvor schon im Hinblick auf die Herrschaft Itter ersichtlich wurde, aus dem Weistum hervor. Auch in diesem Falle tritt der Inselstatus der hessen-darmstädtischen Exklave hervor.“
Jacob Grimm hat im Auftrage des Preußischen Königs die „Weistümer“ in Deutschland, Elsaß-Lothringen und der Schweiz gesammelt und veröffentlicht. Dabei handelt es sich um historische Rechtsquellen. Im „sechsten Theil“ geht er auch auf das „Weistum von Höringhausen“ ein – auf die alten überlieferten Rechte, um die sich die Höringhäuser mit den Wölffen gestritten hatten.
Das Protokoll des Hofgerichts hält in Punkt 38 fest: „Item wahr, daß die Wölffe von Gudenberg Gericht, Patronat haben und alle Obrigkeit.“ Punkt 42 besagt, die Wölffe hätten auch die Obrigkeit und das Gericht über die Wüstung Rischkartshausen mit ihren fünf Höfen. Ab Punkt 65 wird noch einmal alles zusammen gefasst.
Die Hofrichter geben den Prozess an das kaiserliche Kammergericht in Leipzig ab.
Die Wölffe bekamen 1584 als Ausgleich für den Verlust der Herrschaft Itter das „Gericht und die Vogtei Höringhausen“ als „Mannlehen“, so wollten sie auch das Recht, Gericht in und über Höringhausen zu halten – also das Patrimonialgericht, das zuständig war für die niedere Gerichtsbarkeit, also für kleinere Vergehen. Das hatten die Höringhäuser in ihrem „Freien Bauerngericht“ aber immer selbst geregelt. Dazu schrieben die Wölffe sinngemäß, was ist das für ein Gericht sei: Es finde in einer Bauernstube statt, die Magd sitze in der Ecke und spinne, und das Vieh brülle in den Ställen. Der Richter sei alt und halsstarrig, außerdem seien die Höringhäuser auch keine ausgebildeten Juristen.
Da hatten die Wölffe ja Recht. Die Höringhäuser wollten deshalb einen Juristen aus Vöhl holen. Aber das wollten die Wölffe nicht dulden. Schließlich gab es eine Aufforderung der Regierung, aus Bauerngericht und Patrimonialgericht ein Gesamtgericht zu bilden, in Urkunden heißt es „Samtgericht“.
Die Wölffe nahmen das „Freie Bauerngericht“ auch selbst in Anspruch. 1753 starb der Obrist Johann Casper Wolff von Gudenberg aus Höringhausen. Sein Erbe trat „Seine freyherrliche Ecellence, der General-Lieutnant und Gouverneur Georg Moritz Wolff von Gudenberg“ an. Er ließ sich 1758 vom Höringhäuser „Freien Bauerngericht“ den Zustand der Gebäude bestätigen. Die alten, mit Strohgedeckten Gebäude seien schlecht und verwüstetet. Die neuen, mit Dachziegeln gedeckten Gebäude werden mit allen Maßen und sogar mit ihren Mauerstärken angegebenen.
„Wir unten unterschriebene in Eyd und Pflichten stehende Richter, Gerichts-Schöpfen, und Gemeinde-Vorsteher, haben auf Verlangen seiner freyherrlichen Exellence des Herrn General-Lieutnants und Gouverneur Georg Moritz Wolff von Gudenberg zu seiner der Wahrheit protestieren wollen, dass als hochdieselben das Höringhäuser adl. Gut beim Ableben des Herrn Obrist Johann Casper Wolff von Gudenberg im Monat May 1753 angetreten, sich solches in folgenden verwüsteten und deterrioriten Zustand befunden.“
So sei das „unterste Haus“, also die zweite Wasserburg an der Niederwalme, zur Hälfte völlig eingefallen gewesen, die andere Hälfte habe nur noch an einem großen, steineren Schornstein gehangen. Es habe auch weder Nebengebäude noch eine „Hofreide“ mehr: „Es ist nicht mehr zu gebrauchen. Arbeitsleute werden es abreißen müssen.“ Das Kratzensteinische Hauß, ebenfalls „ohne Hofreide und Nebengebäude“, sei „gänzlich verwüstet gewesen“.
„Zur Urkund dessen haben wir dieses nach unßerem Eid undt Pflichten ertheilte Attestat eigenhändig unterschrieben. So geschehen Höringhausen den 13ten Septembris 1758. Lorentz Stiehl Richter, Johann Henrich Falke, Johann Casper Rohte, Jost Heinrich Dreßcher, Johann Jacob Berghöffer, Johann Henr. Kühte alß Gerichts – Schöffe, Johann Friedrich Berghöffer, Johann Adolf Sauer, Johann David Stiehl, Johann Jacob Schluckebier, Vorsteher.“
In den Protokollen des Hofgerichts findet sich auch der Verkauf des Wohnhauses auf dem Kratzenstein durch Karl Ludwig Wolff von Gudenberg an den Förster Jost Henrich Schmitt, Laufzeit 1780 bis 1781. Und 1778 findet sich eine Aufstellung aller „Gudenbergischer Gebäude“ zu Höringhausen aus dem Brandversicherungskataster.
Anfang des 19. Jahrhunderts wurden viele Verwaltungen in Europa modernisiert. Die Landesherren trennten Verwaltung und Justiz, außerdem wurde die Rechtsprechung in ihrer Hand konzentriert. Alte Gerichtsrechte von Städten oder anderen Adeligen fielen bei den Reformen weg. Das bedeutete auch für das Gericht in Höringhausen das Ende.
In der napoleonischen Ära wurde 1811 auch die Familie Wolff von Gudenberg provisorisch aus ihren Gerichtsrechten entfernt – ein Akt, den die hessisch-darmstädtische Seite allerdings später wieder zurücknahm.
Doch 1822 erschienen die Patrimonialgerichte auch der Regierung erklärungsbedürftig zu sein. Noch vor 1822 hat die Familie Wolff von Gudenberg nachgesucht, ihre Gerichtsrechte gegen eine Entschädigung an Hessen-Darmstadt zu übertragen.
Überdies waren die Gehaltskosten für den adligen Schultheißen von der Familie Wolff von Gudenberg nur noch unter erheblichen Mühen aufzubringen. Eine endgültige Lösung in der Frage der Gerichtsrechte hat sich zwar noch bis nach 1848 hingezogen, doch scheint die Familie bereits nach 1841 in der Praxis keine Rechte mehr ausgeübt zu haben, wie es Gerhard Menk darstellt.
Der letzte Höringhäuser Dorfrichter war von 1845 bis 1865 Bürgermeister Moritz Wolf. Danach gab es kein Rügegericht mehr. Ab 1847 gibt es das Ortsgericht – das erste Ortsgerichtsbuch des Dorfes liegt im Waldecker Stadtarchiv in Sachsenhausen.
Die Abgaben, Steuern und Zinsen der Höringhäuser lassen sich erstmals für 1568 aus dem bereits erwähnten Inventarium oder Salbuch ablesen, das der Höringhäuser „Pastor Christophory Lampertus“ mit zwei Kastenmeistern aufgestellt hat. Darin sind alle Grundstücke der Gemarkung eingetragen, die der Höringhäuser Kirche abgabepflichtig waren. Neben den Nutznießern aller Grundstücke sind auch die einzelnen Flächengrößen in Morgen, die Lage und die damalige Flurbezeichnung verzeichnet.
Angegeben sind auch die jährlichen Abgaben an die Kirche – bei den Fruchtzinsen in den Einheiten Mütte und Scheffel, außerdem die Anzahl der abzuliefernden „Hahnen“, Eier sowie der Pfunde Wachs.
Über die Wüstung „Wammerkuschen“ mit ihren fünf Höfen in der Höringhäuser Gemarkung heißt es im Inventarium: „dieselbigen zinsen der Pfarr jeder eine Mütte Frucht partim, und sind doch der Obrigkeit mit allen Pflichten, Zehnten und geboten verbunden.“
In einer Beschreibung Wammeringhausens werden 16 Höfe genannt. Nur fünf hatten neben dem Zins an die Kirche auch der Obrigkeit einen Anteil abzugeben, die anderen elf nur an die Höringhäuser Kirche zu liefern. Dies hat mit alten Rechten der Herren zu Itter zu tun:
Am 23. April 1296 wird Heinrich von Itter gegen 50 Mark Burglehn der Lehnsmann des Landgrafen Heinrich von Hessen, Dafür hinterlegt er fünf Mark Rente aus seinen eigenen Gütern in Wamrichhusen als Pfand.
„Mein Waldeck“ ist die Heimatbeilage der Waldeckischen Landeszeitung. Verantwortlicher Redakteur: Dr. Karl Schilling. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Verlages Wilhelm Bing.
Fortzetzung folgt