2024 WLZ 26. 07. Einwohner „biß auff marck und bein außgesogen“

Die Plünderung eines Dorfes im Dreißigjährigen Krieg, ein 1620 entstandenes Ölbild des Flamen Sebastian Vrancx. Auch Höringhausen war von Einquartierungen betroffen und musste an Truppen hohe Kontributionen zahlen.
Vor etwa 50 Jahren hatte ich die Gelegenheit, die Höringhäuser Kirchenrechnungen zu kopieren. Sie beginnen mit dem Jahr 1589 und enden 1702, es waren rund etwa 225 Seiten im Format DIN-A4, beidseitig beschrieben und als kleine Hefte gefaltet. Einnahmen wurden zum Teil als Wachsgeld, für Hafer und Korn für Ackerflächen, geliehene Wiesen und für Haustätten verbucht.
Die Herrschaft Itter wurde von 1691 bis 1695 an die Herren von und zu Gailenbach verpfändet, sie erhielten auch die Abgaben, Steuern und Zinsen. 1692 findet sich ein Schreiben mit dem Halbsatz „ist diese Rechnung abgehört.“ Könnte „abgehört“ bedeuten, von den Höringhäusern gebe es kein Geld, den sie gäben es ihrer Kirche?
Prof. Menk schreibt, auch bedingt durch die Lage als Enklave habe die kleine Gemeinde früh begonnen, Pfand-, Flur- und Geschossbüchern zu führen, deutliche Belege gebe es für eine besonders hochentwickelte Form von Schriftlichkeit.
Aus dem Jahr 1644 liegt eine „Supplik“ vor, also ein Bittbrief. Es geht um Schäden, die in dem Jahr durch den Dreißigjährigen Krieg entstanden sind. Während sich die herrschaftlichen Bedingungen für das Dorf ständig veränderten, sei die Gemeinde selbst als fester, offenbar ganz in sich selbst ruhender Pol erhalten geblieben, erklärt Menk. Das unterstreiche die Eigenständigkeit Höringhausens.
Das Dorf war 1644 in Schwierigkeiten. Die Einwohner schickten ihr Bittgesuch unter Nichtbeachtung der Wölffe von Gudenberg direkt an den Präsident, den Vizekanzler und die Räte der Oberhessischen Regierung der Landgrafschaft Hessen- Darmstadt in Marburg. Unterschrieben haben es der Richter zu Höringhausen und die „gantze Gemeine“, es besitzt so einen hohen Grad an Legitimation.
Am Anfang des Schreibens heißt es, den Marburger Beamten sei bereits bekannt, „wie jämmerlich unser Dorff und Gemeine durch die verzehrende Krieges Flamme verwüstet“ worden sei. Auch der „betrübte und unbetrügliche Augenschein“ bezeuge dies nachdrücklich.
Die Petenten aus Höringhausen nennen Zahlen: Hatten früher 14 Ackerleute und 40 Kötter in der Gemeinde gewohnt, so seien inzwischen nur noch fünf Ackerleute und 18 Kötter verblieben. Dies bedeutete einen Bevölkerungsverlust von mehr als der Hälfte aller Bewohner – eine noch vergleichsweise geringe Abnahme im Vergleich zu den Gemeinden und Städten der Grafschaft Waldeck. Das niederhessische Dorfbuch verzeichnet für 1585 noch 44 „Hausgesessene“ für Höringhausen.
Wie schwer der Alltag war, macht die Bittschrift drastisch deutlich. Sie seien alle „biß auff marck und bein außgesogen“ und besäßen zudem nur noch geringe Fruchtvorräte, die das Überleben sichern könnten.
Trotz ihrer schon schweren Situation seien sie jedoch vor militärischen „Einlagerungen“ nicht sicher, erst kürzlich hätten sich wieder Truppen einquartiert. Darüber hinaus hätten Kontributionszahlungen die Einwohner „über vermögen belästiget“ und so „das wenige vermögen“, das ihnen noch verblieben sei, „hinweg gefressen.“
Hessische Kriegsvölker hätten ihnen vor kurzem eine Zahlung von jeweils zehn Reichstalern innerhalb von zehn Tagen abgefordert, dagegen hätte es keine Einwände gegeben, „wenn unsere gemeine noch beisahmen und in völligem Stande befindlich.“ Mit der verringerten Bewohnerzahl werde es aber überaus schwierig, die Zahlung zu leisten.
Die Getreidelieferungen und Kontributionslasten an die durchziehende oder einquartierte Soldateska bildete aber nur einen Punkt in der Beschwerdeschrift. Sie hatte daneben noch ein anderes Ziel: Die mit dem Dorf belehnte Familie Wolff von Gudenberg stellte einen weiteren Punkt der Klage dar.
Eigentlich hätte ein jedes Familienmitglied der Wolff von Gudenberg bei einer militärischen Belastung der Gemeinde helfen müssen, schreibt die Gemeinde, dies unterbleibe jedoch seit längerem – auch die „Juncker“, waren vom Kriege betroffen. Die Adligen nähmen sich zudem von den wüsten – also aufgegebenen und nicht mehr bewirtschafteten – Gütern die besten „oder aus denselben die bequemeste, fruchtbahrste und dienlichste stücke zu sich unter ihren Pflugk und Gebrauch“. Dies sähen sie als Ersatz für nicht geleistete Dienste an.
Der Gütereinzug veranlasste Richter und Gemeinde dazu, ihrerseits von den „Junckern“ Gegenleistungen zu fordern, die sie über die Regierung zu Marburg durchsetzen wollten.
„Wir wollen zwar unseren gebietenden Junckern ihren Nutzen nicht mißgönnen, vermeinen aber doch, es sei nicht unrecht, daß uns entweder nach Proportion der von ihnen occupirten Gütern die Dorfschatzungen geringert.“
Wenigstens sollten sie die an den eingenommenen Gütern haftenden Lasten übernehmen. Die angezogenen Gründe lassen erkennen, dass der nicht namentlich genannte Höringhausener Richter ein guter Kenner des zeitgenössischen Rechts sowie der juristischen und gerade der steuerrechtlichen Literatur gewesen sein muss.
Richter und Gemeinde verlangten von der Marburger Regierung ein Einwirken auf die Familie Wolff von Gudenberg, die bekanntlich Lehnsleute der Landgrafen von Hessen-Darmstadt seien. Den über Höringhausen „gebietenden Junckern“ sei entweder „in Güte oder durch einen rechtmäßigen Spruch“ mitzuteilen, dass sie „gleich ihren Vorfahren“ ihren Steuerverpflichtungen nachzukommen hätten und sie zudem von den eingezogenen Gütern die Lasten trügen.

Die Jahresrechnung der Gemeinde für das Jahr 1774 gibt einen Hinweis auf die nicht geleisteten Dienste, die allerdings auch nicht im 1584 ausgestellten und 1749 erneuerten Lehnsbrief aufgelistet sind.
Diese „Rechnung über die in der Dorfschaft Höringhausen erhobenen – und zum Behuf der Gemeinde wie auch sonsten verwendete Gelder vom Jahr 1774“ lag im Waldecker Stadtarchiv in Sachsenhausen. Hauptlehrer Heinz Dümke hat die Sachsenhäuser Unterlagen bearbeitet. Er war Mitglied der „Höringhäuser Interessengemeinschaft für Heimatforschung“, kurz „Museumsverein“. Er gab mir die 43 Seiten lange Rechnung bei einer unserer monatlichen Zusammenkünften mit den Worten: „Die Rechnung gehört nach Höringhausen“.
Auf Seite 3 heißt es:
■  „Innahme unständig Geld: Gießer Hafer Fuhr Geld 0,00“. Das bedeutet: 1774 mussten die Höringhöuser nicht nach Gießen zum Gericht zu fahren.
■  „Innahme unständig Hand – Frohn Geld“ 0,00. Zu diesen beiden Geldern trägt die Gemeinde Höringhausen nichts bei.
■  „Innahme unständig Geld Dienstgeld. 0,00. „Weilen die Gemeinde Höringhausen kein Dienstgeld gibt“.
Der Höringhäuser Kastenmeister Henrich Reddehasen hat von den Einwohner also weder Frohn- noch Dienstgeld kassiert und so unter Ein- und Ausgaben nichts verbucht. Es bestanden Forderungen aus einem Lehnsbrief von 1584, denen die Höringhäuser „ständig“, also immer, nicht nachkamen.
Nach dem Lehnsbrief aus dem Jahr 1584 gehörte zum Lehen der Wölffe von Gudenberg „Die hohe und niedere Jagd in den adligen und Gemeinde-Waldungen und den Feldern rund um das Dorf Höringhausen“. Ob sich die Höringhäuser daran gehalten haben? Auf jeden Fall belegen Schriftstücke dass die Höringhäuser zur Jagd gingen. So dokumentiert die schon erwähnte Gemeinderechnung für 1774, dass die Gemeinde Jagdgeld eingenommen hat.

Alle sind „vollkommen vergnügt und zufrieden“

Die Eigenständigkeit und die Freiheiten des Dorfes Höringhausen – Fortsetzung

Dieser Wappenstein der Wölffe von Gudenberg war einst an ihrem Hoftor angebracht. Ihr Gut lag an der Höringhäuser Oberwalme, dort stand auch die von der „Grafft“ umgebene Wasserburg, die sie 1362 in Besitz nahmen. Der Wappenstein wurde 1974 an der „Grafft“, also am Wassergraben, wieder aufgestellt. Foto: Ursula Wolkers
Auf jeden Fall belegen Schriftstücke dass die Höringhäuser zur Jagd gingen. So dokumentiert die schon erwähnte Gemeinderechnung für 1774, dass die Gemeinde Jagdgeld eingenommen hat.
Am 17. November 1920 veröffentlichte Christian Paul einen Artikel in der WLZ über die „Herrschaft Itter als Apanage darmstädtischer Prinzen“. Eine Apanage ist eine Zuwendung in Form von Geld oder Grundbesitz für nicht regierende Mitglieder eines Fürstenhauses zur Sicherung ihres standesgemäßen Unterhalts.
Paul schreibt, wie schon 1608 seien 1639 die Einnahmen der Herrschaft Itter auf Grund eines Unfalls wieder an den Landgrafen zurückgefallen. 1661 übertrug Georg II. von Hessen-Darmstadt sie seinem gleichnamigen zweitältesten Sohn Georg als Deputat. Im Übergabebrief vom 11. Februar 1661 werden die zur Herrschaft Itter gehörenden Flecken und Dörfer aufgezählt. Er besagt, dass die Herrschaft mit „aller Ein- und Zugehörigkeit, mit dem Schloß und dem dazu gehörigen Flecken und Dörfern, ihre Zubehörstücken, gemeinen Gebräuche, Häusern, Scheunen, Ställen, Höfen, Gütern, Wildbahnen, Weidwerk, Forstgeld, Wäldern, Wassern, Weihern, Weiden, Fischereien, Meiereien, Renten, Gefällen, Nutzungen, Rechte und Gerechtigkeiten, mit aller Obrigkeit, in bürgerlichen – und peinlichen – Sachen, doch daß, soviel Insonderheit die Malefizsachen betrifft, seine Fürstlichen Gnaden und deren Mann=Leibeserben, diese dergestallt dirigieren, damit der regierende Landesfürst, kraft vorbehaltener Landeshoheit ein Eingreifen nicht nötig haben.“
Alle Flecken und Dörfer der Herrschaft werden aufgeführt – Höringhausen allerdings nicht. Lag es an den Vorrechten der Wölffe oder etwa an der Eigenständigkeit des Dorfes?
Am 4. Mai 1584 hat Landgraf Ludwig von Hessen-Marburg einen Lehnsbrief für die Wölffe von Gudenberg ausgestellt, der 1749 erneuert wurde. Er umfasst 16 Seiten, in denen die Abgaben und Arbeiten sowie das „Judenschutzgeld“ der Höringhäuser notiert sind. Außerdem sind die Abgaben von 101 „Familienlehen“ notiert, die zum Höringhäuser Hof gehörten und weit zerstreut in Dörfern der Herrschaft Itter, Waldecks und in Westfalen bis nach Geseke lagen.
Die im Lehnsbrief aufgeführten Abgaben haben die Höringhäuser zum großen Teil nicht akzeptiert, sie wurden 1840, 1841, und 1842 im Zuge der „Bauernbefreiung“ abgelöst.
Im Abschnitt „Frondienste“ ist vom „Scharwerken“ und „Scharschnitt“ die Rede, von Arbeiten für das Dorf an Straßen, Wegen und Gräben. Nachdem die Wölffe 1856 das Dorf verlassen hatten, gab es diese Arbeiten noch bis in die 1960er-Jahre hinein. „Scharwerken“ war der „Hand- und Spanndienst“, der mit den Gemeinde-Steuern verrechnet werden konnte.
Am 8. Oktober 1966 veröffentlichte Friedrich Sauer in der WLZ den Bericht „Als die Höringhäuser noch Frondienste leisten mußten“. Er zeichnet einen Rechtsstreit zwischen den Höringhäusern und den Wölffen von Gudenberg aus dem Jahr 1776 wegen eines „Fruchtschneidebocks“ nach, der mit einem Vergleich endete.
Damals seien die Bewohner des Dorfes Höringhausen noch Leibeigene der Wölffe von Gudenberg gewesen, schreibt er. Dazu befinde sich im Gemeindearchiv ein interessantes Schriftstück über einen Vergleich in einer jahrelangen „Prozeßsache“ zwischen dem damaligen Vasallen und Lehnsmann Hauptmann Carl Moritz Wolff von Gudenberg und der Gemeinde Höringhausen.
Mehrere solcher Dokumente – auch aus noch früherer Zeit – seien vorhanden, bei denen es sich meist um gerichtliche Urteile und Vergleiche in Streitigkeiten handele. Sie wurden zwischen der Gemeinde Höringhausen und den damaligen Standesherren, den Wölffen von Gudenberg, ausgefochten.
Das vorliegende acht Seiten umfassende Dokument gibt Aufschluss über die Sorgen und Nöte der damaligen Zeit, als die meisten Dorfbewohner noch Frondienste leisteten und die wenigen Eigentümer vom Grund und Boden, von ihrer kärglichen Ernte den Zehnten an die Standesherren abliefern mussten.
Am 27. September 1776 reisten die beiden fürstlichen Beamten der Herrschaft Itter, Rentmeister Neidhardt und Amtsschultheiß Eigenbrod aus Vöhl zur Schlichtung eines Streites um eine Waldhute in den adeligen Lehnswaldungen nach Höringhausen. Dort erschienen der damalige Dorfrichter, also Bürgermeister Johann Henrich Berghöfer, zwei Gemeindevorsteher und 30 Einwohner, um eine jahrelange Streitigkeit wegen eines sogenannten „Fruchtschneidebocks“ beizulegen.
Es handelte sich dabei um ein altes Recht, das die Wölfe von Gudenberg denjenigen „Gemeindsleuten“ beschnitten hatten, die bei ihnen die Frucht zu schneiden hatten:
„Es erschienen der zeitige Dorfrichter Johann Henrich Berghöfer und die beiden Gemeindevorsteher Johann Jost Schmidt und Johann Wilhelm Stiel und nebst diesen sämtliche Gemeindsleute der Gemeinde Höringhausen, alle in Person, und stelleten vor:

Die Gemeinde Höringhausen sey denen von gnädigster Herrschaft mit dem Dorf und Gemarkung Höringhausen beliehenen adeligen Vasallen Herrn Wolffen von Gudenberg bekanntlich dienstpflichtig und vermöge dieser Dienstpflichtigkeit auch schuldig Herren Wolfen von Gudenberg ihre Früchte zu schneiden. Dagegen hätten diejenigen Gemeindsleute, welche diesen Fruchtabschnitt verrichteten, von jeden zwey Morgen der abgeschnittenen Frucht von unfürdenklichen Zeiten her nach vollendetem Schaar-Schnitt einen sogenannten Frucht-Schneide-Bock, so groß ihn ein Mann vom Acker tragen könne, zugewiesen gehabt und mit nach Hause genommen.
Diese hergebrachte Befugnis sey der Gemeinde Höringhausen von dem adeligen Vasallen Herren Wolffen von Gudenberg im Jahre 1769 widersprochen wo es sey zum würklichen Prozeß gekommen. Und obgleich in einem Protokoll der Lehensuntersuchung vom Jahre 1754 die Größe und Schwere des Frucht-Schneide-Bockes genüglich bestimmet, so sey gleichwohlen von der Hochfürstlichen Regierung zu Gießen durch ein unterm 13. Februar 1773 publiciertes Urtheil ein ordinärer Sühling oder Gebund Korn festgesetzt worden.“

Die Gemeinde hatte gegen dieses Urteil beim Oberappelations-Gericht zu Darmstadt Berufung eingelegt. Sie schrieb, es sei „jedoch bei dem Hochfürstlichen Regierungs-Urteil allewege verblieben und das selbe in allen Stücken bestätigt, ja die Gemeinde sogar zur Zahlung der Appelations- und Revisionskosten verdonnert worden.“
Die Erschienenen erklärten, das Dorf wolle sich „zur Ersparung weiterer Kosten und weil gar viele Arme in der Gemeinde wären, welchen die Prozeßkosten gar schwer fielen, viel lieber mit den Herren Wolffen von Gudenberg in der Güte vergleichen und sich damit begnügen.“

Wenn Hauptmann Moritz Wolff von Gudenberg bereit wäre, auf die Prozesskosten zu verzichten, so wollte die Gemeinde auf 900 Rations Hafer verzichten, die er wegen einer englischen Fouragequittung vermöge eines Hochfürstlichen Regierungsurteils vom 14. September 1772 der Gemeinde zu vergüten hätte. Sie baten die fürstlichen Beamten, „sich von amtswegen bei dem Herrn Hauptmann dahin zu verwenden, daß er sich auf diesen Vergleich einlasse und mit der Gemeinde in Güte vergleiche.“
Der Hauptmann antwortete, obgleich alle bisherigen richterlichen Erkenntnisse und Urteile für ihn und gegen die Gemeinde Höringhausen ausgefallen wären, so wolle er doch die Vergleichs-Vorschläge für sich, seine Erben und Nachkommen annehmen – „um die Gemeinde von Seiner billigen und friedliebenden Gesinnung zu überzeugen“. Er wolle „den dienstpflichtigen Gemeindsleuten von jeden zwey Morgen der abgeschnittenen Frucht künftighin zwey ordinäre Sühlinge oder Gebunde Korn an dem Ihm zu entrichtenden schuldigen Fruchtzehenden vergüten und zurücklassen.“

Johann Henrich Berghöfer, Johann Wilhelm Stiel und David Stiel hätten keinen Zehnten an ihn zu entrichten. Dennoch solle es den „drey Männern künftig erlaubt sein, von den adeligen Äckern nach vollendetem Schaarschnitt, von jeden zwey Morgen nicht mehr als zwey ordinäre Gebunde Korn, in der Größe und Schwere wie die Zehend-Gebunde zu sein pflegen, mit nach Hause zu nehmen.“

Außerdem wollte er „die Prozeßkosten schwinden lassen und feyerlichst auf allen weiteren Prozeß in dieser Sache verzichten.“
Alle „Gemeindsleute“ waren mit dieser Erklärung „vollkommen vergnügt und zufrieden“. Die beiden fürstlichen Beamten halten fest: Nachdem beide Teile den Vergleich „in allen Punkten und Clauseln gebilligt und genehmigt haben, so ist derselbe sofort von uns, den fürstlichen Beamten der Herrschaft Itter, mit Vorbehalt des Hochfürstlichen Appelations-Gerichts Hoher approbation und confirmation nicht nur unterschriftlich vidimieret, sondern auch von beyden Theilen zu Urkund und steter Vesthaltung eigenhändig unterschrieben worden.“

➔ FORTSETZUNG FOLGT

„Mein Waldeck“ ist die Heimatbeilage der Waldeckischen Landeszeitung. Verantwortlicher Redakteur: Dr. Karl Schilling. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Verlages Wilhelm Bing.