XIX 2024 16. 02. Der NABU Höringhausen teilt mit:

Nur noch bis Ende Februar erlaubt:
Heckenschnitt und Baumfällung

Nicht nur der Garten erwacht zum Ende der kalten Jahreszeit so langsam aus dem Winterschlaf, sondern auch so mancher Gärtner mit ungebremstem Tatendrang. Der freudigen Gartenlaune zum Trotze: Der Artenschutz spielt bei Heckenschnitt oder -rodung sowie bei der Baumfällung eine wichtige Rolle.
Wie, wann und in welchem Umfang Hecken beseitigt oder geschnitten und Bäume gefällt werden dürfen, ist von mehreren Faktoren abhängig, unter anderem durch Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz, in kommunalen Baumschutzsatzungen und im Bebauungsplan.

Baumfällung: Das sagt der Gesetzgeber

Das Bundesnaturschutzgesetz untersagt im Originalwortlaut in §39 Abs. 5 Nr. 2: „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.“

Unter gärtnerisch genutzte Grundflächen fallen auch private Hausgärten, weshalb die Baumfällung grundsätzlich ganzjährig zulässig ist, dennoch sollten Sie aus Rücksicht auf die Tierwelt Fällarbeiten möglichst bis zum Ende des Winters abgeschlossen haben.

Unabhängig davon gilt zu jeder Jahreszeit der allgemeine und besondere Artenschutz: Sofern sich beispielsweise bewohnte Höhlen, Nester, Fledermäuse oder ähnliches in oder an Ihrem Baum befinden, dürfen Sie diesen nicht fällen. Zuwiderhandlungen sind strafbar und können als Ordnungswidrigkeit mitunter sehr teuer werden.

Rechtliche Bestimmungen bei der Beseitigung von Hecken

Die Beseitigung von Hecken und Sträuchern ist hingegen während der gesetzlichen Vegetationsperiode vom 1. März bis zum 30. September generell verboten. Dazu zählt auch das „Auf-den-Stock-setzen“ von Gehölzen. Erlaubt sind aber auch während dieser Zeit schonende Pflege- und Formschnitte, um unterjährigen Zuwachs zu beseitigen oder die der Gesunderhaltung des Gehölzes dienen.

Allgemeiner und besonderer Artenschutz

Es ist vom Gesetzgeber verboten worden, Hecken während der gesetzlich festgelegten Vegetationsperiode zu beseitigen, da sie maßgeblich dem allgemeinen Artenschutz dienen. Viele Arten sind auf Gehölze angewiesen, denn ihr Blütenangebot ist eine wichtige Nahrungsquelle für Insekten und sie bieten sichere Brutplätze für Vögel.

Das Bundesnaturschutzgesetz widmet sich in §44 Abs. 1 Nr. 3 dem besonderen Artenschutz und verbietet „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“

Zu den wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten gehören neben allen wild vorkommenden Vogelarten auch

  • Hummeln
  • Hornissen
  • Igel
  • Fledermäuse und
  • Maulwürfe.

Konkret bedeutet dies, dass ein Baum oder eine Hecke unabhängig von gesetzlichen Fristen nicht gefällt oder beseitigt werden darf, solange ein geschütztes Tier in ihr beheimatet ist. Dann stehen nicht nur die Tiere, sondern auch ihre Lebensstätten unter Naturschutz.

Dies betrifft auch tote Bäume, in deren Asthöhlen Höhlenbrüter wie Stare, Blaumeisen und andere Sperlingsvögel Unterschlupf gefunden haben. Dauerlebensstätten von Fledermäusen oder Krähen sind ebenfalls ganzjährig geschützt. Wenn Sie planen, eine solche Lebensstätte zu beseitigen, sollten Sie frühzeitig die Naturschutzbehörde mit ins Boot holen.

Hecken- und Strauchschnitt: Wann ist der beste Zeitpunkt?

Für einige Gehölze ist jetzt bis ins zeitige Frühjahr der beste Schnittzeitpunkt. Was man beim Winterschnitt und zum Schutz der Vögel beachten sollte.

Gehölze dürfen nur bis 28. Februar geschnitten werden.

Viele Sträucher und Gehölze sollten jetzt noch in der Winterruhe vor dem Blattaustrieb geschnitten werden. So wirkt der Schnitt wachstumsfördernd und sorgt dafür, dass sich kräftige Triebe und viele Blüten entwickeln. Ohne Laub kann auch besser beurteilt werden, wo sich Äste in die Quere kommen und ein Schnitt notwendig ist.

Aber Vorsicht: Hecken, Gebüsche und Sträucher dürfen nur bis Ende Februar geschnitten und auf den Stock gesetzt werden, sonst droht laut Bundesnaturschutzgesetz ein saftiges Bußgeld. Denn ab März beginnt die Vogelbrutzeit.

Der Gehölzschnitt sollte an einem milden, trockenen Spätwintertag erfolgen.

Wichtig beim Winterschnitt ist die passende Witterung. Für den Strauch- und Gehölzschnitt sollte ein frostfreier Tag gewählt werden. Am besten sind Tage geeignet, bei denen die Temperatur über 5 Grad Celsius liegt. Sie sollte nicht unter 5 Grad fallen, denn dann drohen den beschnittenen Ästen Erfrierungen. Zudem sollte es nicht zu nass sein, damit die Schnittstellen gut trocknen und keine Krankheitserreger eindringen können.

Gehölze auf Vogelnester prüfen

Wer eine Hecke, Gebüsche und andere Gehölze entfernen möchte, kann das nur noch bis Ende Februar machen. Ein schonender Pflege- und Formschnitt bleibt auch nach Februar erlaubt, vorausgesetzt es brütet dort kein Vogel. Vor dem Heckenschnitt sollte das Gehölz daher unbedingt auf Vogelnester geprüft werden. Brütet im Gebüsch ein Vogel, sollte der Schnitt verschoben werden.

Strauch- und Obstgehölze: Der beste Schnittzeitpunkt

Ab März nisten Vögel in Hecken und Sträuchern.

  • Frühjahrsblüher: direkt nach der Blüte
  • Sommerblüher: Dezember bis März
  • Hecken: Dezember bis März
  • Beerensträucher: Februar bis März oder direkt nach der Ernte
  • Obstgehölze: Dezember bis März
  • Weinreben: November bis Februar (Hauptschnitt)
  • Rosen: März bis Mai

Quelle: kraut&rüben / Naturgarten / Gehölze im Garten